Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB 14

§ 78 Widersprüche

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach § 77 Absatz 2 und 3 erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.

§ 77 § 79